Satzung - Freunde und Förderer der Ev.-luth. Kirche in Lauenburg/Elbe e.V.

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Satzung

Wir über uns: Satzung

Freunde und Förderer der Ev.-luth. Kirche in Lauenburg/Elbe  e.V.
Satzung vom 14.02.1984 mit Änderungen vom 06.03.1987 und 14.01.1988

§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Ev.-luth. Kirche in Lauenburg/Elbe“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung.

2. Der Sitz des Vereins ist Lauenburg/Elbe.

§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist es, die Arbeit der Ev.-luth. Kirchengemeinde Lauenburg/Elbe auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus, wie es in der Nordelbischen Evangelisch-lutherischer Kirche verkündet wird, zu fördern, insbesondere die Bereitschaft zur Mitverantwortung und zur Nächstenliebe zu wecken und zu stärken.

Weitere Zwecke sind die Förderung kirchlicher Anliegen, insbesondere die Förderung von: Erhaltung, Unterhaltung, Instandsetzung von Gotteshäusern, kirchlichen Gemeindehäusern, Orgeln, Ausschmückung von kirchlichen Veranstaltungsräumen, Erteilung von Religionsunterricht, Pflege des Andenkens der Toten und Verwaltung des Kirchenvermögens.

§ 3
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4
Verwendung von Vereinsmitteln
1. Die Mittel des Vereins werden
a) durch Mitgliedsbeiträge
b) durch Spenden, Kollekten und Zuwendungen aufgebracht.

2. Ein Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ein darüber hinausgehender Betrag wird von dem Mitglied persönlich festgesetzt.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, er entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

2. Die Mitgliedschaft erlischt:

2.1 durch Tod,
2.2 durch Austritt; dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,
2.3 durch Ausschluß seitens des Vorstandes, wenn ein Mitglied
2.3.1 sich in Widerspruch zu dem in § 2 niedergelegten Zweck des Vereins setzt,
2.3.2 mit Beiträgen oder anderen Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von einem Jahr rückständig ist und nicht innerhalb von einem Monat nach ergangener Mahnung zahlt. Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte des Mitglieds.

§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand

§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt unter Leitung des Vorsitzenden mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen, darüber hinaus dann, wenn es der Vorstand für die Belange des Vereins für erforderlich hält oder wenn es mindestens 10 Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einberufen. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse erfolgen. Eine Unterschreitung der Ladungsfrist ist unbeachtlich, wenn kein Mitglied sie beanstandet.

3. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Auf Antrag können in der Mitgliederversammlung weitere Punkte – mit Ausnahme solcher auf Satzungsänderung und Vereinsauflösung, die allen Mitgliedern vier Wochen vor der Sitzung, in der über sie entschieden werden soll, bekanntzumachen sind (siehe §10) – mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so sind diese Punkte in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.

4. Der Mitgliederversammlung obliegt
a) der Erlaß allgemeiner Richtlinien für die Arbeit des Vereins im Rahmen der Satzung;
b) die Entgegennahme eines Berichts des Vorstandes und eine Stellungnahme dazu;
c) die Genehmigung eines vom Vorstand erstellten Haushaltsplans;
d) die Entgegennahme der Jahresrechnung;
e) die Wahl des Vorstandes;
f) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
g) die Entlastung des Vorstandes;
h) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen;
i) die Festsetzung der Mindestbeiträge und ihrer Fälligkeit;
k) jede Änderung der Satzung;
l) die Auflösung des Vereins;
m) die Entscheidung über sonstige Anträge.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit kann der Vorsitzende die Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung erneut auf einen eine halbe Stunde späteren Termin einberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, hierauf ist bereits in der Einladung hinzuweisen.

6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Satzungsänderung und Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für eine Auflösung gilt im übrigen § 10.

8. Schriftliche Abstimmung ist in Ausnahmefällen zulässig, wenn sie von einem Mitglied verlangt wird.

9. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt, die vom Vorsitzenden und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Personen, von denen mindestens zwei dem Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Lauenburg/Elbe angehören müssen. Hiervon ausgeschlossen ist der Vorsitzende des Kirchenvorstandes.

2. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt er bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt, so wird sein Nachfolger nur für die Restamtszeit bestellt.

3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein jeweils allein. Der Stellvertreter darf jedoch nur tätig werden, wenn der Vorsitzende ihn mit seiner Vertretung beauftragt hat oder an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert ist.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand tritt auf Einberufung durch den Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zusammen. Darüber hinaus ist der Vorstand vom Vorsitzenden auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 48 Stunden. Eine Unterschreitung der Ladungsfrist ist unbeachtlich, wenn kein Vorstandsmitglied sie beanstandet.

7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wen mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

8. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. Kirchengemeinde Lauenburg/Elbe ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Er nimmt mit beratender Stimme teil.

9. Über die Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift geführt, die vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

10. Beratungen und Entscheidungen des Vorstands sind nicht öffentlich und unterliegen der Verschwiegenheit.

11. Im Übrigen regelt der Vorstand seine Geschäftsordnung selbständig.

§ 9
Rechnungsführer
Der Vorstand bestellt einen Rechnungsführer. Ist dieser nicht Mitglied des Vorstandes, so nimmt er an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

§ 10
Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn eine zu diesem Zweck mit vierwöchiger Ladungsfrist einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt. Bei der Beschlußfassung muß jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein; andernfalls ist binnen vier Wochen mit einer Ladungsfrist von einer Woche erneut eine Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl auch für eine Auflösung beschlußfähig ist; hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ev.-luth. Kirchengemeinde Lauenburg/Elbe, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Lauenburg, 14. Januar 1988

Satzung.pdf (22 kB)

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